§ 86a LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten
§ 86a LWaldG – Ersatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter
Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.