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§ 86 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 86 LWaldG – Verwarnung

(1) Die Forstschutzbeauftragten (§ 79 Abs. 2) können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 83 und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 85 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung und Anzeige nach § 81 Abs. 1 zum Aufgabenkreis der Forstschutzbeauftragten gehört.