§ 81 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Achter Teil – Forstschutz
§ 81 LWaldG – Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten
(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,
- 1.zu verhüten,
- 2.ihre Fortsetzung zu verhindern und
- 3.anzuzeigen.
(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.