§ 8 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Teil – Forstliche Rahmenplanung; Erhaltung des Waldes → 1. Abschnitt – Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
§ 8 LWaldG – Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben von Behörden und Planungsträgern
Die Behörden und die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben, die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
- 1.die Funktionen des Waldes angemessen zu berücksichtigen,
- 2.die Forstbehörde bereits bei der Vorbereitung dieser Planungen, Maßnahmen und sonstigen Vorhaben zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz oder sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.