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§ 77 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 4. Abschnitt – Landesforstwirtschaftsrat, Landeswaldverband

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 77 LWaldG – Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Ministerium wird unter Vorsitz des Ministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Ministerium bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtschaftsrats werden vom Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.

(3) Für die Beratung des Ministeriums in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuss des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuss gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Ministerium kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.

(4) Das Ministerium erlässt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.

(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuss ist ehrenamtlich.