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§ 76 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 3. Abschnitt – Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 76 LWaldG – Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die der obersten Forstbehörde untersteht. Als Ressortforschungseinrichtung hat sie die Aufgabe der anwendungsorientierten Forschung in allen waldbezogenen Belangen und trägt zur Sicherung einer rationalen und wissenschaftlich begründeten nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder bei.

(2) Die FVA hat neben den Aufgaben, die ihr durch Vorschriften dieses oder anderer Gesetze übertragen sind, folgende Aufgaben:

  1. 1.

    dauerhafte und wissenschaftlich basierte Erfassung, Beobachtung und Bereitstellung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kenngrößen (Monitoring), um die Entwicklung des Waldes nach § 1 ausrichten und steuern zu können,

  2. 2.

    Durchführung von Kartierungen und Programmen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, im Auftrag der zuständigen Behörden,

  3. 3.

    Forschung zur forst- und holzwirtschaftlichen Nutzung des Waldes, zu gesellschaftlichen Ansprüchen sowie zur biologischen Vielfalt und zu Umwelteinflüssen auf den Wald,

  4. 4.

    Beratung und Unterstützung des Ministeriums,

  5. 5.

    Wissenstransfer und Beratung aller Waldbesitzenden, Behörden, Interessengruppen und der Öffentlichkeit auf Basis von Forschung und Monitoring,

  6. 6.

    Mitwirkung an der fachlichen Fortbildung und

  7. 7.

    Pflege des fachlichen Austauschs mit anderen Landesanstalten, Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen.