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§ 75 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 75 LWaldG – Forststatistik, Auskunftspflicht

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen. Er hat ferner der Forstbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Bedienstete, die nach Absatz 1 fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben diese geheim zu halten.