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§ 74 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 74 LWaldG – Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden sollen.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Vermögensnachteile, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten der frühere Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.