§ 73 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden
§ 73 LWaldG – Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten
und der Angestellten im Privatforstdienst
Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, deren Berufsausbildung und Anstellungsverhältnis den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.