Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 69 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 69 LWaldG – Sicherheitsleistung

(1) Die Forstbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

(2) Auf Sicherheitsleistungen nach diesem Gesetz finden § 232 und die §§ 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.