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§ 67 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 67 LWaldG – Forstaufsicht

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und

  2. 2.

    Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst

  1. 1.

    der Forstbehörden und

  2. 2.

    der Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen,

wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.