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§ 66 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 2. Abschnitt – Aufgaben der Forstbehörden

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 66 LWaldG – Amtshilfe und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. § 58 Absatz 7 NatSchG bleibt unberührt.

(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben

  1. 1.

    Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,

  2. 2.

    Schutz der wild wachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere,

  3. 3.

    Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,

  4. 4.

    Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.

(3) Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen an Stelle der Forstbehörde nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues beauftragt werden.

(4) Auf Antrag des Trägers kann die oberste Forstbehörde bestimmen, dass die Geschäftsführung der Naturparke durch eine Forstbehörde wahrgenommen wird.