§ 62 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Siebter Teil – Landesforstverwaltung → 1. Abschnitt – Forstbehörden
§ 62 LWaldG – Forstbehörden
Forstbehörden sind
- 1.
das Ministerium als oberste Forstbehörde,
- 2.
das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,
- 3.
die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,
- 4.
die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.