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§ 56 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 56 LWaldG – Gemeinschaftswald

(1) Wald von Realgemeinden, Realgenossenschaften oder anderen deutschrechtlichen Gemeinschaften, an dem das Eigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gemeinschaftswald), ist unabhängig von der Rechtsform und Entstehung der Gemeinschaften Privatwald im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Realteilung eines Gemeinschaftswaldes ist nicht zulässig. Im Falle der Auflösung hat unbeschadet der Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes die Gemeinde ein Vorkaufsrecht, soweit nicht ein Anteilsberechtigter die anderen Anteile geschlossen erwirbt. § 25 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Teilung der Anteile eines Gemeinschaftswaldes bedarf der Genehmigung der höheren Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dadurch die bisherigen Funktionen des Waldes für die Allgemeinheit oder Zweck, Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes gefährdet werden.