§ 54 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald
§ 54 LWaldG – Kirchenwald
(1) Wald von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der ihrer Aufsicht unterstellten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist Kirchenwald im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Vorschriften über Körperschaftswald finden auf Kirchenwald entsprechende Anwendung.
(3) Kirchenwald ist auf Antrag der oberen Kirchenbehörden oder der entsprechenden Stellen der anderen Religionsgemeinschaften den für Privatwald geltenden Vorschriften zu unterstellen; zuständig ist die höhere Forstbehörde.