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§ 48 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 48 LWaldG – Forstlicher Revierdienst

(1) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 umfasst den Betriebsvollzug. Er ist in Forstrevieren auszuüben.

(2) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald wird von den Körperschaften oder ihren Zusammenschlüssen ausgeübt.

(3) Für die Kosten, die die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 46 im Rahmen des Revierdienstes zu tragen haben, gewährt das Land einen organisationsbedingten finanziellen Ausgleich. Dieser bemisst sich nach den Mehrkosten, die aufgrund von spezifischen Anforderungen an den Revierdienst im Körperschaftswald entstehen, soweit diese Anforderungen durch dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgegeben sind und über die gesetzlichen Grundpflichten nach § 12 hinausgehen.

(4) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Verwaltungsbehörde, so kann die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienst gegen ein um den finanziellen Ausgleich nach Absatz 3 reduziertes Entgelt nutzen.