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§ 47 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 47 LWaldG – Forsttechnische Betriebsleitung

(1) Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde ausgeübt, sofern die Körperschaft nicht nach Maßgabe von § 47a die forsttechnische Betriebsleitung durch ein körperschaftliches Forstamt selbst ausübt. Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt.

(2) Der Körperschaft obliegt die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien (Wirtschaftsverwaltung).

(3) Die Körperschaft kann für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben das Angebot der Forstbehörde zur Übernahme der Wirtschaftsverwaltung gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Satz 1 gilt nicht für

  1. 1.

    die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und

  2. 2.

    den Holzverkauf.