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§ 44 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beratung und Förderung der Forstwirtschaft

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 44 LWaldG – Verwendung der Walderhaltungsabgabe

(1) Die Einnahmen aus der Walderhaltungsabgabe werden zur Förderung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes verwendet, insbesondere für die Anlage und die Unterhaltung von geschützten Waldgebieten sowie den Erwerb von Waldgrundstücken und zur Aufforstung vorgesehener Grundstücke.

(2) Das Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium Richtlinien über die Verwendung der Walderhaltungsabgabe.