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§ 43 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Teil – Beratung und Förderung der Forstwirtschaft

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 43 LWaldG – Ersatz von Aufwendungen

(1) Das Land gewährt den Privatwaldbesitzern bei Waldbrandschäden eine Zuwendung, wenn der Verursacher nicht feststellbar, haftbar oder zahlungsfähig ist.

(2) Soweit Privatwaldbesitzer die Beseitigung von Abfällen im Auftrag des Beseitigungspflichtigen übernehmen, sind ihnen die entstehenden Aufwendungen von diesem zu ersetzen.