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§ 23 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaldG – Aufforstung nichtbewirtschafteter Flächen

(1) Die Forstbehörde soll unter Beachtung des § 6 Satz 1 Nummer 5 auf die standortgerechte Aufforstung von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Brachflächen hinwirken; der Schutz des Klimas und die Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels sind angemessen zu berücksichtigen. § 25 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Gemeinden und das Land sollen Grenzertragsböden und Brachland von veräußerungsbereiten Grundstückseigentümern erwerben und aufforsten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen; dies ist eine freiwillige Aufgabe der Gemeinden. Der Erwerb durch Gemeinden kann vom Land im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert werden.