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§ 39 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Schlussbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWaldG – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen

Auf Flächen, die Zwecken

  1. 1.

    der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,

  2. 2.

    des Bundesgrenzschutzes oder

  3. 3.

    des zivilen Luftverkehrs

dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.