§ 39 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt X – Schlussbestimmungen
§ 39 LWaldG – Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
Auf Flächen, die Zwecken
- 1.
der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
des Bundesgrenzschutzes oder
- 3.
des zivilen Luftverkehrs
dienen, sind die §§ 3 bis 10, 13 und 14 nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Das Verfahren richtet sich in diesen Fällen nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes.