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§ 38 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Schlussbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 14 Absatz 4 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturwaldes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder dauerhaften Störung der Lebensgemeinschaften führen können;

  2. 2.

    einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung, die auf diese Bußgeldvorschrift verweist, zuwiderhandelt oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist;

  3. 3.

    entgegen § 10 Absatz 1 eine nicht als Wald genutzte Grundfläche ohne vorherige Genehmigung der Forstbehörde aufforstet;

  4. 4.

    als waldbesitzende Person

    1. a)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Kahlschläge durchführt, ohne dass sie nach § 7 zugelassen sind, oder die Ausnahmezulassung nicht gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

    2. b)

      entgegen § 5 Abs. 3 Satz 5 Hiebmaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig vorher anzeigt oder die Anzeige nicht gemäß § 5 Absatz 3 Satz 6 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

    3. c)

      entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 eine Waldkahlfläche außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung nicht unverzüglich wieder aufforstet,

    4. d)

      entgegen § 8 Absatz 1 Waldkahlflächen außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung nicht in angemessener Frist mit Waldbaumarten wieder aufforstet oder einer natürlichen Verjüngung überlässt, sofern diese mit einem hinreichenden Anteil an standortheimischen Waldbäumen und -sträuchern innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der Kahlfläche auf wesentlichen Teilen der Fläche zu erwarten ist, es sei denn, die Forstbehörde hat etwas anderes bestimmt,

    5. e)

      entgegen § 8 Absatz 2 verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern nicht in angemessener Frist unterpflanzt oder ergänzt, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen,

    6. f)

      entgegen § 9 Abs. 1 Wald ohne vorherige Genehmigung der Forstbehörde abholzt, rodet oder auf sonstige Weise in eine andere Nutzungsart umwandelt oder die Genehmigung nicht gemäß § 9 Absatz 7 Satz 4 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

    7. g)

      entgegen § 9 Absatz 6 Satz 1 keine Ersatzaufforstung vornimmt, es sei denn, dass die Forstbehörde gemäß § 9 Absatz 6 Satz 2 eine natürliche Neuwaldbildung als Ersatzaufforstung zugelassen oder etwas anderes bestimmt hat,

    8. h)

      entgegen § 9 Abs. 8 Satz 3 eine Waldfläche nicht erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abholzt oder rodet;

    9. i)

      eine Waldfläche ohne die nach § 20 erforderliche vorherige Genehmigung oder Anzeige sperrt;

    10. j)

      entgegen § 20 Absatz 4 die Sperrung nach Fortfall der Voraussetzungen nicht unverzüglich beseitigt;

  5. 5.

    ohne waldbesitzende Person zu sein,

    1. a)

      Kahlschläge durchführt, ohne dass sie nach § 7 zugelassen sind oder die Ausnahmezulassung nicht gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 mit sich führt, oder die Ausnahmezulassung nicht gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

    2. b)

      Wald in eine andere Nutzungsart umwandelt, ohne dass die Umwandlung nach § 9 Abs. 1 vorher genehmigt war,

    3. c)

      entgegen § 9 Abs. 8 Satz 3 eine Waldfläche nicht erst unmittelbar vor der Verwirklichung der anderen Nutzung abgeholzt oder rodet.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 den Wald zur Nachtzeit abseits der Waldwege betritt;

  2. 2.

    entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 abseits der Waldwege Rad fährt, mit Krankenfahrstühlen fährt, Ski läuft oder Schlitten fährt;

  3. 3.

    entgegen § 17 Abs. 2 ohne Zustimmung der waldbesitzenden Person

    1. a)

      Waldflächen und -wege betritt, in deren Bereich Holz eingeschlagen, aufbereitet, gerückt oder gelagert wird oder Wegebaumaßnahmen durchgeführt werden,

    2. b)

      Forstkulturen, Pflanzgärten, Wildäcker sowie sonstige forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche oder jagdliche Einrichtungen und Anlagen betritt,

    3. c)

      sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach § 17 Abs. 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen vornimmt,

    4. d)

      organisierte Veranstaltungen im Wald durchführt;

  4. 4.

    entgegen § 17 Abs. 4 sich im Wald so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald mehr als unvermeidbar beeinträchtigt, die Bewirtschaftung des Waldes behindert, der Wald und die darin gelegenen Einrichtungen oder Anlagen gefährdet, geschädigt oder verunreinigt oder die Erholung oder sonstige schutzwürdige Interessen anderer beeinträchtigt werden;

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 1 unbefugt im Wald außerhalb der besonders gekennzeichneten Waldwege (Reitwege), der privaten Straßen mit Bitumen-, Beton- oder vergleichbarer Decke, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen oder auf Fahrwegen ohne Zustimmung des Waldbesitzenden reitet;

  6. 6.

    entgegen § 20 gesperrte Waldflächen betritt, befährt oder auf ihnen reitet.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt im Wald

  1. 1.

    Waldgehölze oder die zu ihrem Schutz dienenden Vorrichtungen,

  2. 2.

    Waldwege, Bestandteile oder Zubehör der Waldwege, Dämme, Böschungen oder Gewässer,

  3. 3.

    Vorrichtungen oder Warnschilder, die zur Verhütung von Unfällen angebracht sind,

  4. 4.

    Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Vermessung, Sperrung, zur Kennzeichnung von kennzeichnungsbedürftigen Waldflächen, von Versuchsflächen oder von Walderzeugnissen oder als Wegweiser dienen, insbesondere Einfriedungen, Hecken, Geländer, Tore, Schlagbäume, Abteilungssteine oder Schilder oder

  5. 5.

    forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche, jagdbetriebliche oder der Erholung dienende Einrichtungen oder Anlagen sowie ihr Zubehör entfernt, beschädigt, zerstört oder auf andere Weise unbrauchbar macht.

(4) Ordnungswidrig handelt außerdem, wer vorsätzlich, oder fahrlässig unbefugt

  1. 1.

    im Wald aufgeschichtete oder gebündelte Holzstöße oder angehäufte Bodenerzeugnisse von ihrem Standort entfernt, umwirft, in Unordnung bringt. oder der Stützen beraubt,

  2. 2.

    Wildgattertore, Schlagbäume oder ähnliche Vorrichtungen, die zum Schutz von Forstkulturen, Naturverjüngungen, Dickungen, Pflanzgärten oder Wildäckern oder zur Sperrung dienen, öffnet oder befugterweise geöffnete nicht wieder schließt,

  3. 3.

    das zur Bewässerung einer Waldfläche dienende Wasser ableitet und dadurch diese Fläche oder ein anderes Grundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Wälle oder sonstige Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldflächen dienen, verändert, beschädigt oder beseitigt.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro,

  2. 2.

    in den Fällen der Absätze 2 bis 4 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

§ 30 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anwendbar.

(6) Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.