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§ 33 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Forstverwaltung, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWaldG – Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden, Auskunftserteilung

(1) Die Forstbehörden haben

  1. 1.

    darüber zu wachen, dass die Bestimmungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung des Waldes und die Sicherung der ordnungsgemäßen, nachhaltigen und naturnahen Bewirtschaftung des Waldes gerichteten Vorschriften erfüllt werden,

  2. 2.

    Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsvorschriften zu verhüten und zu verfolgen oder bei deren Verfolgung mitzuwirken

und zu diesem Zweck die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen Anordnungen zu treffen. Die Zwangsmittel gemäß § 235 Landesverwaltungsgesetz für den Vollzug der Anordnungen gegenüber einer waldbesitzenden Person beschränken sich auf das Zwangsgeld und die Ersatzvornahme.

(2) Die Beauftragten der Forstbehörde sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 den Wald und angrenzende Grundstücke zu betreten. Die Waldbesitzenden können verlangen, dass vor einer daraufhin beabsichtigten Anordnung nach Absatz 1 eine gemeinsame Besichtigung mit dem Beauftragten der Forstbehörde durchgeführt wird.

(3) Die Waldbesitzenden haben die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Einsichtnahme in die Unterlagen zu ermöglichen.