§ 32 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt IX – Forstverwaltung, Forstaufsicht
§ 32 LWaldG – Forstbehörden
(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.
(2) Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.