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§ 22 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Waldschutz

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWaldG – Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen

(1) Wird der Wald in erheblichem Umfang von Schadorganismen bedroht oder befallen, ist die waldbesitzende Person verpflichtet, in erforderlichem Umfang nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes anerkannt wirksame Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dabei ist präventiven Waldbaumaßnahmen der Vorrang einzuräumen. Die Forstbehörde ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, auf benachbarte Flächen anderer waldbesitzender Personen übergreifendem oder überörtlichem Befall mit Schadorganismen besondere Anordnungen zu treffen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Naturwälder nach § 14.

(2) In der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September darf gefälltes Nadelholz unentrindet weder im Wald noch innerhalb von drei Kilometern Entfernung von der Grenze des nächsten mit Nadelbäumen bestockten Waldes gelagert werden. Kann das aufgearbeitete Nadelderbholz im Einzelfall nicht unverzüglich entrindet oder aus dem Wald abtransportiert werden, ist eine vorbeugende, sachgemäße Behandlung des an zentraler Stelle zu lagernden Holzes mit anerkannt wirksamen Mitteln gegen den Befall mit Schadorganismen zulässig. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.