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§ 51 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWaldG – Staatliche Beihilfen

Das Land kann im Rahmen von Förderprogrammen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan bereitgestellten Mittel Beihilfen und Darlehn zur Förderung der Forstwirtschaft und vordringlicher forstlicher Aufgaben gewähren.