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§ 42 LWaldG
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Landesrecht Saarland

Neunter Abschnitt – Sonderbestimmungen für den Privatwald

Titel: Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-14
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWaldG – Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

(1) Die Forstbehörde hat darauf hinzuwirken, dass Forstbetriebe, die sich nach Größe, Lage und Zusammenhang nicht für die Bewirtschaftung als Einzelbetrieb eignen, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse bilden. Sie können sich auch im Rahmen des von der Forstbehörde aufgestellten Organisationsplanes einem benachbarten staatlichen oder kommunalen Forstbetriebsbezirk anschließen. § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweiligen Fassung.