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§ 12 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Erhaltung und Pflege des Waldes → Zweiter Unterabschnitt – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung, Benutzung des Waldes und Enteignungs- und Entschädigungsregelungen

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG – Bewirtschaftung des Waldes (zu den §§ 11 bis 13 des Bundeswaldgesetzes)

(1) Zur Bewirtschaftung des Waldes nach den Grundsätzen des § 11 gehört insbesondere,

  1. 1.
    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu verbessern,
  2. 2.
    eine der Fruchtbarkeit des Bodens entsprechende Baumartenzusammenstellung mit unterschiedlichem Altersaufbau zu erhalten oder anzustreben, naturnahe Waldbestände zu sichern, zu ergänzen und wo möglich neu zu begründen,
  3. 3.
    nicht ausreichend bestockte Waldflächen aufzuforsten oder zu ergänzen,
  4. 4.
    die für den Aufbau und die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,
  5. 5.
    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,
  6. 6.
    tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend ohne Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zu bekämpfen und
  7. 7.
    die Nutzungen und Nebennutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Kahlhiebe sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Kahlhiebe mit Genehmigung der Behörde Berliner Forsten gestattet zum Zwecke

  1. 1.
    des sofortigen Aufbaues eines funktionsgerechten Schutzwaldes,
  2. 2.
    forstlicher Erschließung,
  3. 3.
    von Maßnahmen zum Schutze des Bestandes und
  4. 4.
    der Abwendung von Waldschäden.

Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 und 4 ist die Aufforstung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Als Kahlhieb gelten auch Einzelstammentnahmen, die den Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 vom Hundert des standortlich möglichen, maximalen Vorrates herabsetzen.