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§ 35 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Forstorganisation, Zuständigkeiten

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWaldG – Forstschutz

Der Forstschutz umfasst die Aufgabe, Gefahren, die dem Wald und allen seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen zu beseitigen sowie rechtswidrige Handlungen zu verfolgen, die eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 37 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Bußgeldtatbestand verwirklichen.