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§ 33 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Forstorganisation, Zuständigkeiten

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWaldG – Forstausschuss

(1) Bei der obersten Forstbehörde wird ein Forstausschuss gebildet, in dem die Waldbesitzarten angemessen vertreten sein sollen. Der Forstausschuss berät die oberste Forstbehörde in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Er ist vor wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen im Rahmen der Beratungsaufgaben rechtzeitig zu beteiligen.

(2) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Einzelheiten über die Zusammensetzung und Befugnisse und die Bestellung der Mitglieder des Forstausschusses sowie die Aufwandsentschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung festzulegen.