§ 27 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 4 – Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
§ 27 LWaldG – Zielsetzungen im Körperschaftswald
Der Körperschaftswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen und nachhaltig bewirtschaftet werden. Seine wirtschaftlichen Potenziale sollen entsprechend den standörtlichen Bedingungen unter besonderer Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktion ausgeschöpft werden.