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§ 26 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Förderung der Forstwirtschaft, besondere Vorschriften für den Landes-, Körperschafts- und Privatwald, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 26 LWaldG – Zielsetzungen im Landeswald

(1) Der Landeswald soll dem Allgemeinwohl, insbesondere dem Schutz und der Erhaltung natürlicher Waldgesellschaften, in besonderem Maße dienen. Er ist daher vorbildlich und nachhaltig unter vorrangiger Beachtung der Schutz- und Erholungsfunktionen zu bewirtschaften, um seine wirtschaftlichen Potenziale den standörtlichen Bedingungen entsprechend auszuschöpfen.

(2) Im Landeswald sind natürliche Prozesse zur Erreichung des Wirtschaftszieles konsequent zu nutzen und zu fördern. Ziel der Bewirtschaftung des Landeswaldes ist es, standortgerechte, naturnahe, stabile und produktive Waldökosysteme zu entwickeln, zu bewirtschaften und zu erhalten.

(3) Der Landeswald dient in besonderem Maße der Erforschung der Waldökosysteme und der Vermittlung praktischer Ergebnisse für alle Eigentumsarten sowie der forstlichen Ausbildung.

(4) Im Rahmen dieser Zielsetzung ist der Landeswald nach wirtschaftlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer flächendeckenden Rahmen- und Waldfunktionenplanung sowie der darauf basierenden Betriebspläne und Vollzugsnachweise zu bewirtschaften.

(5) Die Umsetzung der Ziele im Landeswald hat durch qualifizierte Fachkräfte zu erfolgen.