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§ 22 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 22 LWaldG – Waldbrandgefahrenklassen und Waldbrandgefahrenstufen

(1) Die oberste Forstbehörde teilt die Waldgebiete des Landes in Waldbrandgefahrenklassen ein.

(2) Bei Waldbrandgefahr werden Waldbrandgefahrenstufen ausgelöst. Diese sind der Allgemeinheit in geeigneter Weise bekannt zu geben.