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§ 17 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWaldG – Weiter gehende Gestattungen

(1) Waldbesitzer können unbeschadet sonstiger öffentlichrechtlicher Vorschriften über die Regelung des § 15 hinausgehende Benutzungen ihrer Grundstücke nur dann gestatten, wenn diese nicht die allgemeinen Betretungsrechte gemäß § 15 erheblich einschränken oder den Wald gefährden oder seine Funktionsfähigkeit einschränken. Insbesondere können sie

  1. 1.
    das gelegentliche und auf einen Tag begrenzte Zelten,
  2. 2.
    die Entnahme weiterer Bestandteile des Waldes,
  3. 3.
    das Aufstellen von Bienenstöcken gestatten und
  4. 4.
    erweiterte Betretungsbefugnisse erteilen.

Die Gestattungen bedürfen der Schriftform und sind vom Gestattungsnehmer der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

(2) Die Waldbesitzer haben weiter gehende Gestattungen, die geeignet sind, das allgemeine Betretungsrecht erheblich einzuschränken, den Wald zu gefährden oder seine Funktionsfähigkeit zu beeinträchtigen, unverzüglich unter Angabe von Ort, Art und Dauer bei der unteren Forstbehörde anzuzeigen.

(3) Die untere Forstbehörde kann in den Fällen des Absatzes 2 die weiter gehende Gestattung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Anzeige untersagen oder Maßnahmen zum Schutz des allgemeinen Betretungsrechtes oder des Waldes oder seiner Funktionen anordnen.