Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes
§ 14 LWaldG – Haftung
Wer von den Benutzungsrechten nach diesem Gesetz Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzer haften insbesondere nicht für
- 1.
natur- oder waldtypische Gefahren durch Bäume,
- 2.
natur- oder waldtypische Gefahren durch den Zustand von Wegen,
- 3.
aus der Bewirtschaftung der Flächen entstehende typische Gefahren,
- 4.
Gefahren, die dadurch entstehen, dass
- a)
Wald in der Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang (Nachtzeit) betreten wird,
- b)
bei der Ausübung von Betretensrechten sonstige schlechte Sichtverhältnisse nicht berücksichtigt werden, sowie für
- 5.
Gefahren außerhalb von Wegen, die
- a)
natur- oder waldtypisch sind oder
- b)
durch Eingriffe in den Wald oder durch den Zustand von Anlagen entstehen, insbesondere durch Bodenerkundungsschächte, Gruben und Rohrdurchlässe.
Die Haftung der Waldbesitzer ist nicht nach Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 Buchstabe b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald betreten, von den Waldbesitzern vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.