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§ 12 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWaldG – Geschützte Waldgebiete

(1) Wald kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 von Amts wegen oder auf Antrag durch Rechtsverordnung des für Forsten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Schutz- oder Erholungswald erklärt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote und enthält Regelungen über Ausnahmen und über Befreiungen von den Ge- und Verboten. Die Rechtsverordnung kann auch Regelungen über Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten.

(3) Rechtsverordnungen geschützter Waldgebiete können geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die der Erklärung zu Grunde liegenden Abwägungskriterien verändert haben, wenn die Anwendungen von Rechtsverordnungen zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würden oder wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern.

(4) Schutzwald ist Wald, der zur Abwehr von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit, zur Durchführung von Forschungen sowie zur Erhaltung schutzwürdiger Biotope, insbesondere Naturwäldern, notwendig ist. Er dient insbesondere

  1. 1.
    dem Schutz des Grundwassers oder der Oberflächengewässer,
  2. 2.
    dem Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, vor Austrocknung und schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser, dem Sicht- und Lärmschutz,
  3. 3.
    dem Waldbrandschutz in Form bestockter Waldbrandriegel,
  4. 4.
    dem Klima- und Immissionsschutz,
  5. 5.
    der Sicherung und Durchsetzung des Naturschutzes.

(5) Erholungswald ist Wald in Ballungsräumen, in der Nähe von Städten sowie größeren Siedlungen als Teil von Gemeinden und in Erholungsgebieten um Kurorte, der zum Zwecke der Erholung besonders zu schützen, zu pflegen und zu gestalten ist.

(6) In geschützten Waldgebieten sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen, die das Gebiet oder einzelne seiner Bestandteile nachhaltig stören, verändern, beschädigen oder zerstören können.

(7) Das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Unterschutzstellung sowie die Bezeichnung und Registrierung der Gebiete.