Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Landeswaldgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LWaldG,HH
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 5 LWaldG

(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.