§ 5 LWaldG
Landeswaldgesetz
Landeswaldgesetz
Landesrecht Hamburg
§ 5 LWaldG
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.