§ 69 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
X. – Allgemeine Vorschriften
§ 69 LWahlO – Wahlgeräte
Werden Wahlgeräte verwendet, so sind die besonderen Vorschriften über die Stimmabgabe am Wahlgerät und die Feststellung der am Wahlgerät abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen zu beachten.