Gesetze

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§ 66 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 66 LWahlO – Kosten

Die Kosten der Kreiswahlleiter können durch einen vom für Inneres zuständigen Ministerium festgesetzten Betrag je Wahlberechtigten des Wahlkreises erstattet werden.