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§ 63 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

X. – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 63 LWahlO – Vordrucke

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für seinen Wahlkreis die Stimmzettel und folgende Vordrucke:

  1. 1.

    Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung des Bewerbers für den Wahlkreis (Anlage 9a),

  2. 2.

    Versicherung an Eides statt zur Aufstellung des Bewerbers im Wahlkreis (Anlage 10a),

  3. 3.

    Kreiswahlvorschlag (Anlage 11a),

  4. 4.

    Zustimmungserklärung (Kreiswahlvorschlag) mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Kreiswahlvorschlag einer Partei) (Anlage 12a),

  5. 5.

    Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

  6. 6.

    Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14a),

  7. 7.

    Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).

(2) Der Landeswahlleiter beschafft folgende Vordrucke für die Landeslistenwahl:

  1. 1.

    Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 9b),

  2. 2.

    Versicherung an Eides statt zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste (Anlage 10b),

  3. 3.

    Landesliste (Anlage 11b),

  4. 4.

    Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft (Landesliste) (Anlage 12b),

  5. 5.

    Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 13),

  6. 6.

    Unterstützungsunterschrift und Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 14b),

  7. 7.

    Bescheinigung des Wahlrechts (Anlage 15).

Er beschafft außerdem die Vordrucke für die Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter an den Landeswahlleiter nach § 49 Abs. 3.

(3) Der Bürgermeister beschafft die für die Gemeinde und für die Stimmbezirke erforderlichen Vordrucke, soweit nicht der Landeswahlleiter oder der Kreiswahlleiter die Lieferung übernimmt.

(4) Die Vordrucke sind kostenfrei abzugeben.