§ 6 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
I. – Wahlorgane und Wahlbehörden
§ 6 LWahlO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand
(1) Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend.
(2) Der Bürgermeister bestimmt, wie viel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können.