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§ 55 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VIII. – Verteilung der Sitze

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 55 LWahlO – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlleiter prüft die Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift eines Wahlvorstandes oder Briefwahlvorstandes zu Bedenken Anlass, so fordert der Kreiswahlleiter die notwendigen Unterlagen an. Über die Einsichtnahme in die gemäß § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 5 versiegelten Unterlagen ist eine Niederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu fertigen. Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln. Der Kreiswahlleiter stellt nach den Wahlniederschriften das endgültige Wahlergebnis im Wahlkreis nach dem Muster der Anlage 21 zusammen.

(2) Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen in den Feststellungen der Wahlvorstände vorzunehmen. Im Übrigen ist er an deren Entscheidungen gebunden. Bedenken gegen sie vermerkt er in der Niederschrift (§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes).

(3) Der Kreiswahlausschuss stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten zuzüglich der Wahlberechtigten mit Wahlschein gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes),

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der ungültigen und gültigen Erststimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der ungültigen und gültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Zweitstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen.

Der Kreiswahlausschuss stellt ferner fest, welcher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist. Die Losziehung bei Stimmengleichheit (§ 32 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) ist im Anschluss an die Feststellung nach Satz 1 Nr. 6 in der Sitzung des Wahlausschusses vorzunehmen.

(4) Ist bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber einer Wählergruppe, ein Einzelbewerber oder der Bewerber einer Partei, für die keine Landesliste zugelassen ist, gewählt worden, so fordert der Kreiswahlleiter von allen Bürgermeistern die Stimmzettel mit für diesen Bewerber abgegebener Stimme an, einschließlich der Stimmzettel der Briefwahl. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Zweitstimmen unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie abzusetzen sind.

(5) Nach dem Muster der Anlage 22 wird eine Niederschrift über die Feststellung des Wahlergebnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an der Feststellungsverhandlung teilgenommen haben, unterzeichnet. Eine Abschrift der Niederschrift ist unverzüglich dem Landeswahlleiter vorzulegen.