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§ 33 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

IV. – Durchführung der Wahl

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 33 LWahlO – Wahlurnen

(1) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.

(2) Für die Stimmabgabe vor einem beweglichen Vorstand (§ 7) und in Sonderstimmbezirken (§ 8) können kleinere Wahlurnen verwendet werden.