§ 33 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
IV. – Durchführung der Wahl
§ 33 LWahlO – Wahlurnen
(1) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen und verschließbar sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.