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§ 2 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. – Wahlorgane und Wahlbehörden

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWahlO – Aufgaben des Bürgermeisters

Der Bürgermeister trägt nach den Weisungen des Landeswahlleiters und des Kreiswahlleiters die Verantwortung für den reibungslosen Vollzug der Wahl innerhalb der Gemeinde. Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Das Gemeindegebiet in Stimmbezirke einzuteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 1),
  2. 2.
    die Mitglieder des Wahlvorstandes und des Briefwahlvorstandes zu berufen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Gesetzes, § 5 Abs. 2, § 6),
  3. 3.
    die Wahlbriefe entgegenzunehmen und aufzubewahren sowie die Ermittlung des Briefwahlergebnisses vorzubereiten (§ 28 Abs. 1 des Gesetzes, § 53),
  4. 4.
    das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16).
  5. 5.
    Wahlscheine zu erteilen und über Einsprüche zu entscheiden (§ 3 Abs. 4, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 17 bis 21),
  6. 6.
    die für die Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Bescheinigungen auszustellen (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2, § 28 Abs. 2),
  7. 7.
    Ort, Zeit und nähere Einzelheiten der Wahl bekannt zu geben (§ 30 Abs. 1 und 2),
  8. 8.
    Abdruck der Wahlbekanntmachung dem Kreiswahlleiter zu übersenden (§ 30 Abs. 3),
  9. 9.
    bei der Stimmabgabe in besonderen Fällen mitzuwirken (§§ 41 bis 44).