§ 9 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt II – Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 9 LwahlG – Verlust des Abgeordnetensitzes
(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert den Sitz
- 1.
durch Verzicht,
- 2.
wenn die Wahl für ungültig erklärt oder ihr oder sein Ausscheiden auf Grund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren notwendig wird (§§ 43 bis 47),
- 3.
wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen (§ 49).
(2) Der Verzicht ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.