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§ 9 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Wahlrecht und Wählbarkeit

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LwahlG – Verlust des Abgeordnetensitzes

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert den Sitz

  1. 1.

    durch Verzicht,

  2. 2.

    wenn die Wahl für ungültig erklärt oder ihr oder sein Ausscheiden auf Grund einer sonstigen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren notwendig wird (§§ 43 bis 47),

  3. 3.

    wenn die Voraussetzungen der Wählbarkeit wegfallen (§ 49).

(2) Der Verzicht ist der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären und kann nicht widerrufen werden.