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§ 58 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 58 LwahlG – Durchführung des Gesetzes

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport erlässt durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften. Sie oder er trifft insbesondere Regelungen über

  1. 1.

    die Bestellung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen,

  2. 2.

    die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung,

  3. 3.

    die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

  4. 4.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Bereithaltung zur Einsichtnahme, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Walberechtigten,

  5. 5.

    die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

  6. 6.

    das Verfahren nach § 24 Abs. 2 bis 5,

  7. 7.

    Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

  8. 8.

    Form und Inhalt des Stimmzettels einschließlich des Abdrucks eines farbigen Logos der Parteien sowie über den Stimmzettelumschlag,

  9. 9.

    die Dauer der Wahlhandlung,

  10. 10.

    Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen,

  11. 11.

    die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

  12. 12.

    die Zulassung von Stimmzählgeräten und die durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl,

  13. 13.

    die Briefwahl,

  14. 14.

    die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten,

  15. 15.

    Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen,

  16. 16.

    die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe,

  17. 17.

    die Vorbereitung der Wahlprüfung und die Bekanntmachung der im Wahlprüfungsverfahren getroffenen Entscheidungen,

  18. 18.

    die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgerinnen und Listennachfolgern.

(2) Es stellt darüber hinaus zu den Wahlen umfassende barrierefreie Informationen unter anderem in leichter Sprache, und Informationen in anderen Sprachen in geeigneter Form zum Beispiel als online-Angebot zur Verfügung. Auf den Wahlbenachrichtigungen sollte ein deutlicher Hinweis in leichter Sprache auf das barrierefreie Angebot sowie auf die Möglichkeit zur Abforderung der Informationen aus Satz 1 erfolgen.