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§ 55 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VIII – Staatliche Mittel für Parteien sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LwahlG – Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien

(1) Die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen werden von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten ausgezahlt.

(2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Landtages - Einzelplan 01 - zu veranschlagen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als mittelverwaltende Stelle die staatlichen Mittel nach den Vorschriften des Parteiengesetzes ausgezahlt hat.