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§ 44 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 LwahlG – Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl und Anfechtung von Wahlverwaltungsakten

(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede oder jeder Wahlberechtigte binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter oder bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Der Einspruch ist innerhalb der Einspruchsfrist zu begründen.

(2) Werden im Zusammenhang mit Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl nach Absatz 1 einzelne Verwaltungsakte der Wahlbehörden angefochten, über die nicht gleichzeitig nach den §§ 45 bis 47 entschieden wird, so ist über die Gültigkeit dieser Verwaltungsakte im Wahlprüfungsverfahren gesondert zu entscheiden.