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§ 42 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LwahlG – Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag

Eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem fristgerechten Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41a Satz 1 bis 3 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin bzw. bei dem Landeswahlleiter oder mit der fiktiven Annahme gemäß § 41a Satz 4. Ist zum Zeitpunkt der Annahme die Wahlperiode des letzten Landtages nicht abgelaufen, wird die Mitgliedschaft im Landtag nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages erworben.