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§ 41a LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IV – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 41a LwahlG – Annahme der Wahl

Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter benachrichtigen die gewählten Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die aus den Landeslisten gewählten Bewerberinnen und Bewerber. In den Benachrichtigungen nach Satz 1 und 2 werden die Gewählten aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gibt die oder der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine oder keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden.